Satzung

des ICW – International Cat World e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Name des Vereins lautet: International Cat World e.V. kurz ICW e.V.
  2. Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Köln
  3. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins „ICW e.V.“ ist die Vertretung der Interessen von Züchtern, Haltern und Freunden aller Katzenarten mit dem Ziel der Förderung der Reinzucht und der artgerechten Haltung der Katze als Haustier.

  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

    1. Zusammenschluss der Züchter und Liebhaber von Rassekatzen
    2. Austausch von Zuchterfahrungen in Versammlungen und in der Fachpresse
    3. Vermittlung zuchtwerter Tiere
    4. Veranstaltung von Katzenshows und Ausstellungen
    5. Austausch mit ausländischen, gleichartigen Züchterorganisationen
    6. Führung eines Zuchtbuches für die Erstellung von Stammbäumen
    7. Ausstellen von Titel- und Championatsurkunden

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können geschäftsfähige, natürliche und juristische Personen werden, die sich bereiterklären, die Vereinszwecke und –ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
    Die Mitglieder unterteilen sich in aktive Mitglieder, Familienmitglieder, Freundschaftsmitglieder und Ehrenmitglieder.

    1. Aktive Mitglieder haben sämtliche Rechte und Pflichten eines Vereinsmitglieds. Soll ein Zwingername auf eine Zuchtgemeinschaft eingetragen werden, müssen alle Zuchtgemeinschaftsmitglieder aktive Mitglieder sein.
    2. Familienmitglieder können Personen werden, die in häuslicher Gemeinschaft mit aktiven Mitgliedern leben oder in einem Verwandtschaftsverhältnis zu Ihnen stehen. Familienmitglieder haben das Wahlrecht und sind verpflichtet Mitgliedsbeiträge zu bezahlen. Weitere Rechte und Pflichten bestehen nicht.
    3. Freundschaftsmitglieder haben das Wahlrecht und sind verpflichtet Mitgliedsbeiträge zu bezahlen. Weitere Rechte und Pflichten bestehen nicht.
    4. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich für den Verein verdient gemacht haben. Sie sind vom Mitgliedsbeitrag befreit und haben alle Rechte und Pflichten eines aktiven Mitgliedes.
  2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands erworben.

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch eingeschriebene schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.

  1. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz zweimaliger Mahnung den Beitrag und/oder andere kostenpflichtige Leistungen nicht bezahlt hat. Es kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

  1. Dem Mitglied kann vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb von einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden.
    Bis zur auf den Ausschluss folgenden Entscheidung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

Der Ausschluss erfolgt

  1. bei Abgabe kranker Tiere an einen Käufer, sofern der Verkäufer von der Krankheit Kenntnis hatte oder hätte haben müssen,
  2. bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Straftat, die geeignet ist, dem Ansehen des Vereins zu schaden,
  3. bei Ausstellung kranker Tiere, sofern der Aussteller von der Krankheit Kenntnis hatte oder hätte haben müssen.
  4. bei Verfehlungen in der Tierhaltung (Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschriften des Tierschutzes und der Richtlinien des Vereins).
  5. Wenn ein Mitglied trotz zweiter Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Im Falle eines Zahlungsrückstandes ist das Mitglied zur Zahlung binnen 4 Wochen aufzufordern. In dieser ersten Mahnung ist darauf hinzuweisen, dass nach Ablauf dieser Frist ein Säumniszuschlag zuzüglich der angefallenen Kosten zu zahlen ist. Wird innerhalb dieser Frist nicht gezahlt, so werden Säumniszuschlag und Kostenbeitrag fällig. Die dann folgende Mahnung droht im Falle der Nichtzahlung der bis dahin angefallenen Beträge den Ausschluss an, wenn nicht binnen der dann gesetzten Frist von zwei Wochen nach Zugang dieser mit eingeschriebenen Brief zuzustellenden Mahnung die Zahlung erfolgt ist. Die Mahnung ist auch dann wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Der folgende Ausschluss und die Streichung des Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand, sie muss dem betroffenen Mitglied bekanntgegeben werden. Einspruch dagegen ist nur mit der Begründung einer nachgewiesenen fristgerechten Zahlung oder der Begründung zu Unrecht geforderter Beiträge möglich.

Der Ausschluss kann erfolgen

  1. bei Verstößen gegen die Satzung in der jeweils gültigen Fassung des ICW e.V., die Zuchtrichtlinien oder sonstige von der Mitgliederversammlung oder den Vereinsorganen beschlossenen Bestimmungen oder Anordnungen,
  2. bei einem innerhalb und außerhalb des Vereins vorgenommenen schädigenden Verhalten,
  3. bei Störungen des Vereinsfriedens,
  4. bei Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen weisungsbefugter Mitglieder des Vereins.

In diesen Fällen entscheidet der Vorstand über den Ausschluss des betroffenen Mitgliedes.

Das Erlöschen der Mitgliedschaft hat den Verlust aller Mitgliedsrechte zur Folge.

Der Vorstand, vertreten durch ein Vorstandsmitglied, kann in dringenden Fällen mit sofortiger Wirkung das Ruhen der Mitgliederrechte anordnen, so insbesondere durch das Verbot der Teilnahme an Versammlungen oder Veranstaltungen des Vereins, falls gegen das Mitglied ein Ausschlussverfahren beantragt oder eingeleitet ist oder falls die Interessen des Vereins diese Maßnahmen erfordern. Diese Anordnung ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Sie ist mindestens insoweit zu begründen, dass aus der Begründung die maßgeblichen Verfehlungen oder die entsprechenden Satzungsbestimmungen zu ersehen sind, auf die sich die Entscheidung gründet. Die Teilnahme an einer Mitgliederversammlung kann dadurch nicht untersagt werden.

Gegen diese Maßnahmen hat das Mitglied das Recht der Beschwerde, die schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des angefochtenen Beschlusses eingehen muss. Es reicht das Datum der Absendung. Gegen die Entscheidung zur Beschwerde steht dem Mitglied kein weiteres Beschwerderecht zu.

Die Höchstdauer der bezeichneten Maßnahmen darf maximal sechs Monate betragen, sie kann jedoch nach Ablauf dieser Zeit in dringenden, begründeten Fällen einmalig verlängert werden.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Der Verein ist gegenüber seinen Mitgliedern auskunftspflichtig und den Verein betreffende Informationen – durch Schreiben oder auf elektronischem Weg – zu verbreiten.

Die Mitglieder sind berechtigt die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen in Anspruch zu nehmen.

Mit Eintritt in den Verein verpflichten sich die Mitglieder,

  1. den Verein durch tatkräftige Mitarbeit zu fördern und die Bestimmungen des Vereins und Beschlüsse seiner Organisationen einzuhalten,
  2. die Zucht und Haltung seiner Katzen ernsthaft und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften zu betreiben, die Tiere zu pflegen und frei von Krankheiten zu halten,
  3. den Vorstand von ansteckenden Krankheiten schriftlich, elektronisch oder telefonisch zu unterrichten,
  4. ihren finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber stets pünktlich nachzukommen.

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Rechnungsprüfer

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 4 Jahre statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich (per Brief oder e-mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 4 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels (Datum des Postausgangsservers). Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist (postalisch oder e-mail Adresse).

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.

  1. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Der Vorstand leitet die Versammlung. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  2. Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von (4.) ¾ der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
    Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück wird ein neues Vorstandsmitglied mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder neu gewählt.

  1. Der Vorstand kann nur abgewählt werden, wenn 75% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

  2. Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.

  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand 4-jährlich vorzulegenden Finanzplan des Vereines,

  4. Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.

  5. Ihr sind insbesondere die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt einen Rechnungsprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellter des Vereins sein darf, um die Buchführung zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Der Rechnungsprüfer hat Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.

  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über

    1. Gebührenbefreiungen
    2. Aufgaben des Vereins
    3. Genehmigung aller Verordnungen für den Vereinsbereich
    4. Mitgliedsbeiträge
    5. Satzungsänderungen
    6. Auflösung des Vereins
  7. Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 4 Personen, dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Jeder ist allein vertretungsberechtigt (§26 BGB). Die Amtszeit beträgt 4 Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

  1. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

  1. Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder elektronisch.
    Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, elektronisch per Mail oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, elektronisch per Mail oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von einem Vorstandsmitglied, vertreten. Über Konten des Vereins kann nur der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister verfügen.

  1. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 8 Protokolle

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.

§ 9 Vereinsfinanzierung

  1. Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch

    1. Mitgliedsbeiträge

    1. Spenden

    1. Zuwendungen

    1. Ausstellungsgebühren

    1. Urkunden- und Stammbaumerstellung

  2. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Eintragung 15. 03. 2011

1. Änderung 05. 08. 2015

2. Anderung 14. 04. 2018

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